Reisen soll wieder möglich sein
Die Bundesregierung hebt die im März ausgesprochene Reisewarnung für insgesamt 29 europäische Staaten auf. Seit dem 15. Juni sind Reisen innerhalb Europas wieder möglich, solange es das Infektionsgeschehen zulässt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Für Reisen in Staaten außerhalb des EU/Schengen-Gebiets wird allerdings weiterhin gewarnt – die bestehende Reisewarnung wurde bis zum 31. August verlängert. Alles dazu lesen Sie hier.
Informationen für Reisende und Pendler
Wenngleich Reisen in viele europäische Länder wieder erlaubt sind, gelten für andere Staaten immer noch Reisewarnungen. Im internationalen Luft- und Reiseverkehr ist weiterhin mit Einschränkungen sowie Quarantänemaßnahmen zu rechnen. Hier finden Sie wichtige Fragen und Antworten für Reisende und Pendler.
Gutscheinlösung beschlossen
Bei abgesagten Pauschalreisen können Veranstalter den Kunden auf freiwilliger Basis Gutscheine anbieten – anstelle der sofortigen Rückzahlung des Reisepreises. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Weitere Informationen hier
Infos zu Reiseveranstalter und deren bestehenden Buchungen
Viele Reiseveranstalter haben eigene Seiten für Fragen zu Buchungen, Stornos und Änderungsbedingungen aufgebaut. Diese sind meist aktuell gepflegt und geben Ihnen wichtige Hinweise. Im Folgenden die Links zu den wesentlichen Reiseveranstaltern und Ihren Seiten.
Neubucheraktionen
Aktuelle Sonderkonditionen der Reiseveranstalter
Zahlreiche Reiseveranstalter bieten Sonderkonditionen für Buchungen sowie deutlich verbesserte Stornobedingungen. Die Bedingungen ändern sich derzeit täglich und täglich kommen neue Informationen hinzu einige wichtige Details:
- Kostenlose Stornierung von Neubuchungen
- Kostenlose Umbuchungsmöglichkeiten
- Gutscheine für Neubuchungen bzw. Treuebonus
Den kompletten Überblick erhalten Sie bei Ihrem Reisebüro das Ihnen gerne für Fragen zu Verfügung steht.
Beachten Sie eventuell geänderte Öffnungszeiten und Hinweise zur Erreichbarkeit Ihres Reisebüros auf deren Internetseite oder die Ansagen bei Anrufen.
Achtung! Informationen zu den Veranstaltern können aktuellen Änderungen unterworfen sein. Gültig sind die Bedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters zum Zeitpunkt der Buchung. Fragen beantwortet Ihr Reisebüro.
Infos zu Fluggesellschaften
Aktuell bieten die meisten Airlines für bereits bezahlte und gebuchte Flüge spezielle Umbuchungsmöglichkeiten an, diese können Sie auf der jeweiligen Homepage der Fluggesellschaften nachlesen.
Bitte beachten Sie das sich die aktuellen Umbuchungsmöglichkeiten sehr kurzfristig und mehr mehrmals am Tag ändern können. Die Fluggesellschaften veröffentlichen die Änderungen ohne Vorankündigungen und mit der Veröffentlichung werden ältere Regelungen für ungültig erklären. Wir bemühen uns Ihre Anfrage so schnell wie möglich zu bearbeiten, können aber bedingt durch die hohe Nachfrage eine sofortige Bearbeitung Ihres Anliegens nicht garantieren. Daher gelten immer die Tarifbestimmungen der Airlines zum jeweiligen Bearbeitungszeitpunkt.
Die meisten Airlines haben Ihre telefonische Erreichbarkeit auch für die Reisebüros eingestellt, daher bitten wir Sie von telefonischen oder schriftlichen Anfragen (z.B. per Mail) Abstand zu nehmen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte auf den Homepages der jeweiligen Fluggesellschaften.
Reise- und Sicherheitshinweise
Aktuelle Informationen vom Robert-Koch-Institut
- Mpox: Verdachtsabklärung und Maßnahmen, Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte
- Telemedizinische Unterstützung
- Telemedizin als reaktives Kriseninterventions-Tool: Subjektive Benutzerfreundlichkeit der Televisitenroboter in der Beratung zur Behandlung intensivpflichtiger COVID-19-Patient*innen in Deutschland.
- Hinweise zu Therapie und Versorgung
- StopptCOVID-Studie: Wirksamkeit und Wirkung von anti-epidemischen Maßnahmen auf die COVID-19-Pandemie in Deutschland
- Infektionsketten digital unterbrechen mit der Corona-Warn-App
- Mitwirkende
- Publikationen zu COVID-19 mit RKI-Beteiligung
- CoViRiS-Studie: Fall-Kontroll-Studie zu Risiko- und Schutzfaktoren für sporadische symptomatische SARS-CoV-2-Infektionen im Alltagsleben in Deutschland
- COVID-19: Surveillance und Studien des RKI
Häufige Fragen
Eine Reiserücktrittsversicherung greift nur, wenn der Grund für die Stornierung oder den Reiseabbruch den Reisenden unmittelbar selbst betrifft, aber nicht bei Sorge vor einer Ansteckung. Ungeachtet dessen ist natürlich jederzeit eine u. U. kostenpflichtige Stornierung möglich.
Bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände, wie z. B. ein Einreiseverbot, Absperrungen, nicht fahrende Züge oder ausgefallene Flüge können Reisende eine kostenfreie Stornierung verlangen. Wichtig ist hier, dass es sich um eine Pauschalreise handelt, also dass beispielsweise Anreise und Unterkunft in Kombination bei einem Veranstalter gebucht wurden.
Wer mit dem Auto anreist oder Bahn und Hotel einzeln gebucht hat, hat keinen Vertrag nach deutschem Reiserecht geschlossen. Individualreisende müssen daher auf die Kulanz des jeweiligen Vertragspartners (Hotel, Mietwagenanbieter, u. dgl.) hoffen. Nur wenn Anreise und Unterkunft über einen Anbieter gebucht wurden, zählt dies als Pauschalreise und die Reisenden können eine Erstattung beim Veranstalter einfordern.
Kulanzregelungen seitens Bahn oder Airlines sind stellenweise allerdings denkbar.
Bei einem behördlichen Einreiseverbot liegt ein Fall von höherer Gewalt vor. Es handelt sich um einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand. Sowohl eine Pauschalreise als auch eine Hotelbuchung oder ein einzelner Flug lassen sich dann kostenfrei stornieren. Ausgeschlossen ist jedoch ein Schadenersatz oder Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung.
Wenn die Behörden kein generelles Einreiseverbot verhängt haben, jedoch ein Einreisender aufgrund von Coronaverdacht einer Zwangsquarantäne unterzogen wird, muss der Gast eventuelle Stornokosten seiner Reise selbst tragen. Dies fällt unter sein persönliches Lebens- und Reiserisiko.
Sollten Reisende am Urlaubsort von Quarantäne-Maßnahmen betroffen sein und zusätzliche Hotelübernachtungen notwendig werden, müssen die Kosten dafür nicht vom Gast getragen werden. Die Quarantäne wird von staatlichen Einrichtungen angeordnet, beispielsweise von den lokalen Gesundheitsämtern. Dann wäre auch der jeweilige Staat für die zusätzlich entstehenden Kosten zuständig. Oft ist eine gerichtliche Klärung im Nachgang erforderlich.
Pauschalurlauber sind über die Beistandspflicht des Reiseveranstalters bessergestellt als Individualreisende. Die Organisation der Rückreise übernimmt ein Reiseveranstalter wieder nur im Rahmen einer Pauschalreise.
Unabhängig vom Coronavirus ist eine Reisekrankenversicherung für alle Auslandsreisen zu empfehlen, da diese auch die Übernahme der Kosten für einen außerplanmäßigen Rücktransport abdecken. Beim Versicherungstarifs sollten Sie darauf achten, dass der Rücktransport bereits erfolgen kann, wenn er medizinisch sinnvoll ist. Gemäß manchen Bedingungen muss der Rücktransport lediglich medizinisch notwendig sein. Konkret zu Corona teilte der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) mit, dass der Schutz einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung unverändert gelte. Eine medizinische Behandlung wegen einer Coronavirus-Infektion sei versichert. Wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Coronavirus allerdings als Pandemie klassifiziert, übernehmen manche Versicherungen die Kosten für die Behandlung dieser Infektion nicht.
Aktuelle Informationen zum Virus und den zu beachtenden Maßnahmen finden Sie unter folgenden Links:
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